Gymnasium Dreikönigschule Dresden

mitten in der Dresdner Neustadt ❀ Denken - Kommunizieren - Selbstverantwortlich handeln

Auf der Grundlage der Allgemeinverfügung vom 13.08.2020 gelten am Gymnasium Dreikönigschule ab 31.08.2020 folgende Regelungen:

  1. Für die Organisation des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen wird die Hausordnung der Schule durch einen Hygieneplan ergänzt.
  2. Alle volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie die Personensorgeberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen die Kenntnis der Betretungsverbote gemäß Allgemeinverfügung sowie des Hygieneplans der Schule schriftlich bestätigen.
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Betretungsverbote

Der Zugang zur Schule (alle Standorte) ist Personen nicht gestattet, wenn sie

  • nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind,
  • mindestens ein Symptom erkennen lassen, das auf eine SARS-CoV-2- Infektion hinweist (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen, allgemeines Krankheitsgefühl)*,
  • innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person unmittelbaren Kontakt hatten, es sei denn, dass dieser Kontakt in Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen stattfand oder
  • sich innerhalb der vergangenen 14 Tage zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Einreise in den Freistaat Sachsen in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine ärztliche Bescheinigung, nach der keine SARS-CoV-2-Infektion festzustellen ist (Negativ-Attest), vorlegen.

* Das Betretungsverbot gilt nicht, wenn ein oder mehrere Symptome vorliegen, aber nachweislich eine andere Ursache wie eine Allergie oder eine chronische Erkrankung haben. Dieser Nachweis kann z. B. durch einen Allergieausweis oder ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden. Uns bereits bekannte Fälle müssen keinen erneuten Nachweis erbringen.

Treten Symptome während der Anwesenheit in der Schule auf, so ist unverzüglich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, Volljährige melden sich ab und verlassen das Schulgelände, Minderjährige warten unter Aufsicht auf eine sofortige Abholung durch Personensorgeberechtigte oder Bevollmächtigte.

Informationspflicht

Die Schulleitung ist umgehend zu informieren, wenn eine der o. g. Ursachen für ein Betretungsverbot vorliegt.

Schulbesuch nach einem Betretungsverbot

Der Schulbesuch ist Schülerinnen und Schülern zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten o. g. Symptome oder nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubt.

Hygienebestimmungen (Auszug aus dem Hygieneplan)

  • Alle Personen sind verpflichtet, nach dem Betreten des Schulgeländes die Hände gründlich zu waschen.
    Die Reinigung der Hände erfolgt ebenso vor der Einnahme von Speisen und Getränken sowie nach jedem Gang zur Toilette.
    Alternativ kann ein geeignetes Desinfektionsmittel (mitzubringen) genutzt werden.
  • Alle Personen sind verpflichtet, auf dem gesamten Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung bei sich zu tragen.
    Die Mund-Nase-Bedeckung ist in allen Bereichen außerhalb des Unterrichtsraumes zu tragen, es sei denn, Speisen oder Getränke werden verzehrt (insbesondere Mensa, Cafeteria) oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen benachbarten Personen ist dauerhaft eingehalten.
  • Lehrkräfte können situationsabhängig das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht anordnen.
  • Schülerinnen und Schüler sollen jederzeit innerhalb ihrer regelmäßig besuchten Klasse bzw. Gruppe/Kurs bleiben und Kontakte darüber hinaus meiden.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln beim Niesen und Husten sind zu beachten.
  • Zu Beginn jeder Unterrichtsstunde und danach in Abständen von ca. 20 Minuten wird der Unterrichtsraum gut durchlüftet.
  • Schulfremden Personen, für die das Betretungsverbot nicht gilt, ist der Zutritt zum Schulgelände nur nach Einladung / Aufforderung gestattet.
    Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im gesamten Gelände ist verpflichtend.
    Dauert der Aufenthalt vsl. länger als 15 Minuten, werden Name, Vorname und Kontaktinformationen sowie Beginn und Ende des Besuchs erfasst.
    Die Daten werden nach 4 Wochen vernichtet.
    Einzelpersonen melden sich persönlich im Sekretariat (bzw. bei der Schulleitung) an.
    Im Falle von Elternabenden u. ä. Veranstaltungen erfolgt der Anwesenheitsnachweis durch die verantwortliche Lehrkraft. 

Folgen einer Infektion für den Schulbetrieb

In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt bzw. nach Weisung der zuständigen Behörden kann es zu Quarantäne einzelner Personen oder Gruppen bis hin zur Schließung der gesamten Schule kommen.

Quarantäne und Schulschließungen (vsl. für jeweils 14 Tage) überführen den Schulbetrieb in eine häusliche Lernzeit, die Schulpflicht besteht fort.

Dokumente

Hygieneplan der Schule

Allgemeinverfügung vom 13.08.2020

Informationen für Reiserückkehrer aus dem Ausland

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