Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Bundesregierung die Gleichstellung von negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getesteten Personen mit genesenen und vollständig geimpften Personen beschlossen.
Von der zweimaligen Testpflicht in der Schule sowie den Absonderungspflichten als Kontaktperson sind befreit:
Status | ab / bis | Nachweis* |
---|---|---|
geimpfte Person |
ab 14 Tage nach letzter erforderlicher Impfung 2 erforderliche Impfungen bei Biontech, Moderna und AstraZeneca |
Impfausweis und ggf. Personaldokument im Original |
genesene Person | PCR-Positivtest liegt mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurück. Schnelltests sind nicht ausreichend! | Bescheinigung des Gesundheitsamtes, ärztliches Testergebnis, Labordiagnose ggf. mit Personaldokument im Original |
* Die Löschfristen für Dokumentationen im Zusammenhang mit Corona liegen zwischen einer und vier Wochen. Es ist daher erforderlich, die Genesung ggf. erneut nachzuweisen.
Wichtig:
- Auch für geimpfte und genesene Personen kann ein Zutrittsverbot zur Schule bestehen, wenn bspw. Symptome innerhalb der letzten zwei Tage auftraten oder eine Infektion nachgewiesen wird.
- Die Maskenpflicht im Schulbereich ist nicht ausgesetzt!
- Die Befreiung von Quarantäne als Kontaktperson gilt nicht, wenn die Infektion mit einer bisher nicht verbreiteten Mutation des Cornavirus im Zusammenhang steht. Dies entscheidet im Enzelfall das Gesundheitsamt.
Qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr zulässig
Grundsätzlich muss die zweimalige Testpflicht pro Woche für Schüler/innen und schulisches Personal durch einen Schnelltest in der Schule erfüllt werden. Ein privater Schnelltest mit Selbstauskunft kann nicht mehr akzeptiert werden.
Tests durch einen Arzt, eine Apotheke oder ein Testzentrum sind weiterhin möglich, deren Gültigkeit ist nun jedoch auf 24 Stunden begrenzt.
Betroffene müssen also täglich einen aktuellen Nachweis vorlegen.
Inzidenz-Wert kleiner gleich 100
Dank sinkender Sieben-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner sind Erleicherungen gemäß Sächsischer Corona-Schutzverordnung vom 4. Mail 2021 denkbar. Die Landeshauptstadt Dresden veröffentlicht, ab wann dieser Fall eintritt.
Im schulischen Umfeld ergeben sich daraus jedoch keine Veränderungen: Es bleibt beim Wechselmodell, der Maskenpflicht und der Testpflicht (mit o.g. Befreiungen).
Selbstverständlich gelten auch die Hygiene- und Abstandsregelungen gemäß Hygieneplan fort.