Gymnasium Dreikönigschule Dresden

mitten in der Dresdner Neustadt ❀ Denken - Kommunizieren - Selbstverantwortlich handeln

Auf Grund der erfreulichen Entwicklung hin zu niedrigen Inzidenzen ist für die Stadt Dresden die sog. Bundesnotbremse außer Kraft und es gilt die aktuelle sächsische Corona-Schutzverordnung bis zum 30.05.2021 (sofern die Inzidenzen nicht wieder den Schwellenwert von 100 überschreiten).

Die Schule kehrt damit zu den bisherigen Regelungen zurück:

  • Wechselmodell für die Klassenstufen 5 bis 11 unverändert
  • Maskenpflicht unverändert
  • Testpflicht (2 Tests pro Woche oder Testnachweis durch eine zertifizierte Stelle oder Selbstauskunft), sofern nicht befreit (s.u.)
    Externe Testnachweise dürfen bei Erstvorlage nicht älter als 24 Stunden sein, gelten dann aber weiterhin bis zum nächsten schulischen Testtermin.
  • Abstands- und Hygieneregeln unverändert
  • Zutrittverbot, sofern einer der möglichen Gründe zutrifft (s. Aushang)

Von der zweimaligen Testpflicht in der Schule sowie den Absonderungspflichten als Kontaktperson sind weiterhin befreit:

Statusab / bisNachweis*
geimpfte Person

ab 14 Tage nach letzter erforderlicher Impfung

2 erforderliche Impfungen bei Biontech, Moderna und AstraZeneca
1 erforderliche Impfung bei Johnson&Johnson
1 erforderliche Impfung bei genesenen Personen

Impfausweis und ggf. Personaldokument im Original
genesene Person  PCR-Positivtest liegt mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurück. Schnelltests sind nicht ausreichend! Bescheinigung des Gesundheitsamtes, ärztliches Testergebnis, Labordiagnose ggf. mit Personaldokument im Original

* Die Löschfristen für Dokumentationen im Zusammenhang mit Corona liegen zwischen einer und vier Wochen. Es ist daher erforderlich, die Genesung ggf. erneut nachzuweisen.

Wichtig:

  • Auch für geimpfte und genesene Personen kann ein Zutrittsverbot zur Schule bestehen, wenn bspw. Symptome innerhalb der letzten zwei Tage auftraten oder eine Infektion nachgewiesen wird.
  • Die Maskenpflicht im Schulbereich ist nicht ausgesetzt!
  • Die Befreiung von Quarantäne als Kontaktperson gilt nicht, wenn die Infektion mit einer bisher nicht verbreiteten Mutation des Cornavirus im Zusammenhang steht. Dies entscheidet im Enzelfall das Gesundheitsamt.

FAQ des Freistaates Sachsen zu den Bakanntmachungen

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