Gymnasium Dreikönigschule Dresden

mitten in der Dresdner Neustadt ❀ Denken - Kommunizieren - Selbstverantwortlich handeln

Ergänzung 05.11.2021

Mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 05.11.2021 entfallen die bisherigen Regelungen zum Schulbetrieb in der Überlastungsstufe. Damit bleibt die Schule bis auf Weiteres im Regelbetrieb. Wechselmodell oder häusliche Lernzeit werden bei Bedarf abhängig vom konkreten Pandemiegeschehen bezogen auf den Einzelfall angeordnet.

Ergänzung 18.11.2021

Ab dem 22.11.2021 werden die Selbsttests der Schülerinnen und Schüler sowie des schulischen Personals wieder dreimal pro Woche im Abstand von jeweils zwei Tagen durchgeführt. Eltern können Ihr Kind für die Zeit vom 22.11.2021 bis zum 12.12.2021 mit Hinweis auf die pandemische Lage und den Infektionsschutz vom Besuch der Schule abmelden. Eine tageweise Abmeldung ist nicht möglich. Das Kind befindet sich dann in häuslicher Lernzeit, jedoch besteht kein Anspruch auf Betreuung durch die Lehrkräfte oder die Beteiligung an Leistungserhebungen.
Der 3G-Nachweis für Eltern und andere Besucher der Schule wird wieder verbindlich.

Ergänzung 13.12.2021

Die Abmeldung von Schülerinnen und Schülern vom Präsenzunterricht (mit Hinweis auf die pademischeLage gemäß § 2 Abs. 2 SchulKitaCoVo vom 10. Dezember 2021) ist bis zum 9. Januar 2022 möglich.
Abmeldungen auf der Grundlage der Verordnung vom 26. November 2021 gelten bis 9. Januar 2022 fort, solange der Präsenzunterricht nicht vorher aufgenommen wird.


Nach den Herbstferien befindet sich die Schule weiterhin im Regelbetrieb. Die Schulbesuchspflicht gilt uneingeschränkt.

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Zutrittsverbote bei Symptomen, Infektion oder engem Kontakt zu einer infizierten Person weiter.
Unverändert besteht nach dem Betreten der Schule die Pflicht zum gründlichen Waschen der Hände, ersatzweise zum Desinfizieren mit eigenen geeigneten Desinfektionstüchern.

Gemäß der aktuellen Schul- und Kita- Coronaverordnung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Inzidenzwerte wird die Schule folgende Maßnahmen umsetzen:

Vom 01.11.2021 bis zum 12.11.2021 werden drei Corona - Selbsttests pro Woche jeweils Montag, Mittwoch und Freitag angeboten.
Ausnahme: Die Klassenstufen 5, 6 und 7 werden in der ersten Woche am Dienstag und Donnerstag getestet.

Ab dem 08.11.2021 entfällt die Maskenpflicht im Unterricht, das Tragen einer Maske (OP/FFP-2) bleibt unabhängig davon empfohlen.
Die Maskenpflicht im Unterricht lebt ungeachtet dessen sofort wieder auf, sobald der Freistaat Sachsen die sog. Vorwarnstufe erreicht.
Aktuell befindet sich der Freistaat Sachsen noch knapp unterhalb der hierfür festgelegten Grenzwerte (siehe Infektionsfälle in Sachsen).

Ab Freitag, 05.11.2021, gilt im Freistaat Sachsen die Vorwarnstufe (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sächs. Corona-Schutz-Verordnung), ab dem 19.11.2021 gilt die Überlastungsstufe.
Damit bleibt die Maskenplficht im Unterricht vorerst erhalten. 

Die Maskenpflicht gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 35 wie bisher vor den Eingangsbereichen sowie in Schulgebäuden und im Schulgelände für alle Anwesenden mit den bekannten Ausnahmen (für Schulangehörige im Außengelände bei Mindestabstand von 1,5 m, beim Sport, beim Essen und Trinken, bei der Selbsttest-Probennahme; für Schülerinnen und Schüler mit Mindestabstand während Prüfungen und schriftlichen Leistungserhebungen am Sitzplatz, in der Schulkonferenz und bei der Gremienarbeit sowie bei Lehrer-Eltern-Gesprächen).
Sie entfällt unter 35 nur für Schülerinnen und Schüler und das schulische Personal (und die genannten Ausnahmen) und auch dann, wenn alle Personen einer Gruppe nachweislich genesen oder geimpft sind.

Ab dem 15.11.2021 finden die Corona-Schnelltests in allen Klassen- und Jahrgangsstufen wieder jeweils am Montag und Donnerstag statt.
Ausnahme: In Klassen und Kursen, in denen mindestens ein Verdachtsfall bestätigt wird, kann das Gesundheitsamt die Testfrequenz für 14 Tage auf drei Tests pro Woche erhöhen.

Die Testpflicht entfällt wie bisher für nachweislich vollständig Geimpfte bzw. Genesene, ein Teststatus kann auch durch einen entsprechenden externen Nachweis eines Leistungserbringers gemäß §6 der Corona-Testverordnung erbracht werden (PCR-Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden, Schnelltests gelten für 24 Stunden, zugelassenene Leistungserbringer: hier).

Die Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht einer Lehrkraft setzt nach wie vor eine Einverständniserklärung voraus.
Diese können Sie in der aktualisierten Fassung hier herunterladen, bereits vorliegende Einwilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Das Testangebot gilt weiterhin auch für Geimpfte und Genesene.

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